Zugang zu Informationen gemäß Transparenzverordnung 1049/2001
CDC gelang es, gemäß der EU-Transparenzverordnung erfolgreichen Zugang zu Informationen über den Inhalt der Akte in der Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid - zu erlangen.
Im Anschluss an die Entscheidung vom 3. Mai 2006 in der Sache COMP/38.620 zum europaweiten Wasserstoffperoxid-Kartell beantragte CDC bei der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Transparenzverordnung vollständigen Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Verwaltungsakte. Nach der Ablehnung des Antrags erhob CDC am 6. Oktober 2008 beim Gericht der Europäischen Union eine Nichtigkeitsklage gegen die Kommission.
Das Gericht erließ eine für CDC günstige Entscheidung am 15. Dezember 2011. Es folgte insbesondere der Ansicht von CDC, dass das Interesse eines Kartellmitglieds an der Vermeidung von Schadensersatzklagen gegen sich selbst kein Interesse darstellt, das die Nichtoffenlegung des angeforderten Dokuments nach der Transparenzverordnung rechtfertigen könnte. Die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen stellt somit kein schützenswertes Interesse von Kartellmitgliedern dar.