Zement

Die Aktivitäten von CDC Cartel Damage Claims im Zusammenhang mit den deutschen Zementkartellen haben sowohl in Deutschland als auch international erhebliche Aufmerksamkeit erregt. CDC hat in Deutschland zwei Klagen wegen Schadensersatzansprüchen von mehr als 35 Firmenkunden der deutschen Zementhersteller erhoben, zu einem Zeitpunkt, als solche Klagen noch nie zuvor geprüft wurden. Die erste Schadensersatzklage wurde im Jahr 2005 vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht, die zweite im Jahr 2015 vor dem Landgericht Mannheim. Die 2005 eingereichte Klage war die erste groß angelegte kartellrechtliche Schadensersatzklage in Europa. Im Jahr 2019 einigten sich die Parteien außergerichtlich auf eine nicht veröffentlichte Summe.

Hintergund - Die deutschen Zementkartelle

Im April 2003 verhängte das deutsche Bundeskartellamt (BKartA) gegen zwölf Unternehmen und deren Vertreter Bußgelder in Höhe von insgesamt 702 Mio. EUR wegen der Beteiligung an den deutschen Zementkartellen. Auf die sechs größten deutschen Hersteller Alsen AG (heute Holcim Deutschland AG)Dyckerhoff AG (heute Dyckerhoff GmbH)HeidelbergCement AGLafarge Zement GmbHReadymix AG (heute Cemex Deutschland AG)und Schwenk Zement KG entfielen 660 Mio. EUR der Geldbuße. Nach Angaben des BKartA hatten die Zementhersteller spätestens seit Anfang der 1990er Jahre deutschlandweit illegale Quoten- und Marktaufteilungsabsprachen getroffen. Im Juni 2009 wurde das Bußgeld in der Berufung auf 330 Mio. EUR reduziert, weil die Daten für die Bußgeldbemessung unvollständig waren. Sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als auch der Bundesgerichtshof bestätigten jedoch die Existenz der Kartelle in der deutschen Zementbranche.

Die CDC-Schadensersatzklagen

CDCs erste Klage, die im August 2005 eingereicht wurde, wurde 2009 vom Bundesgerichtshof für zulässig erachtet. In der Folge wurde die Klage jedoch vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der Berufung im Februar 2015 abgewiesen, da das Gericht die Auffassung vertrat, dass die Forderungsabtretungen der geschädigten Unternehmen an CDC unwirksam seien. Hauptgrund für die Unwirksamkeit der Abtretungen war der angeblich alleinige Zweck der Abwälzung des Kostenrisikos von den geschädigten Unternehmen auf CDC, die nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt der Abtretungen nicht über die finanzielle Leistungsfähigkeit verfügte, die nachteiligen Kosten zu tragen. Demgegenüber war das Landgericht Düsseldorf in seiner Streitwertentscheidung aus dem Jahr 2005 davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Situation der CDC nicht ernsthaft gefährdet sei, wenn CDC im Falle des Unterliegens die Prozesskosten zu tragen habe.

Tatsächlich hat CDC bis zum Ende des Prozesses aber Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt mehr als 713.000 EUR geleistet. Darüber hinaus hat CDC nach der Abweisung ihrer Schadensersatzklage und der Berufung an alle gegnerischen Parteien vollständige Kostenerstattungen in Höhe von insgesamt mehr als 3,5 Mio. EUR geleistet. Damit sind alle Kosten beglichen worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine weitere Berufung gegen sein Urteil vom 18. Februar 2015 nicht zugelassen. Es ist daher rechtskräftig geworden.

Am 16. September 2015 hat CDC seine zweite Schadensersatzklage im Zusammenhang mit den deutschen Zementkartellen eingereicht, diesmal vor dem Landgericht Mannheim gegen HeidelbergCement. Vor dem Hintergrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 hat CDC dabei Maßnahmen zur Prozesskostenabsicherung für drei Instanzen ergriffen. Konkret hat CDC zugunsten der Beklagten und der Staatskasse eine vorsorgliche Sicherheit in Höhe von mehr als 2,3 Millionen Euro geleistet. Die Erhebung der neuen Klage ist ein weiterer Beleg für das Engagement und die Hartnäckigkeit von CDC bei der Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

Am 24. Januar 2017 hat das Landgericht Mannheim die Zulässigkeit der Klage bestätigt. Allerdings wies das Gericht die Klage insgesamt als verjährt zurück. Das LG Mannheim folgte damit seiner Berufungsinstanz, dem OLG Karlsruhe, das mit Urteil vom 9. November 2016 entschieden hatte, dass eine gesetzliche Regelung zur Hemmung der Verjährung in Kartellschadensersatzprozessen aus dem Jahr 2005 auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten der Regelung entstanden sind, nicht anwendbar sei. CDC hat vor dem OLG Karlsruhe Berufung gegen das Urteil des LG Mannheim eingelegt.

In seinem Grundsatzurteil vom 12. Juni 2018 hat der Bundesgerichtshof die lang erwartete Rechtssicherheit in Bezug auf Verjährungsfristen geschaffen. Das Urteil bestätigt die Auffassung der Mehrheit der Oberlandesgerichte in Deutschland und hob die Auslegung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf, die zum Urteil des Mannheimer Gerichts führte, das die zweite Zementklage von CDC abwies.

Im Jahr 2019 verglichen sich die Parteien außergerichtlich zu einem nicht veröffentlichten Betrag. Damit ist der Rechtsstreit nun vollständig erledigt. Dieser Fall dauerte 14 Jahre und ist einmalig. Es war die erste groß angelegte Kartellschadensersatzklage in Europa, die den Weg für eine private Durchsetzungskultur ebnete und Rechtssicherheit für andere von CDC angestrengte Klagen schuf. Dieser Fall belegt darüber hinaus die Widerstandsfähigkeit von CDC gegenüber Kartellmitgliedern und, dass CDC den erforderlichen Einsatz bringt, um für geschädigte Unternehmen Wiedergutmachung zu erlangen.