Am 16. Februar 2017 hat CDC vor dem Landgericht Hannover eine Schadensersatzklage gegen die Mitglieder des deutschen Zuckerkartells eingereicht.
Am 18. Februar 2014 verhängte das Bundeskartellamt (BKartA) Geldbußen in Höhe von ca. 280 Mio. EUR gegen die Nordzucker AG, die Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG und die Südzucker AG wegen ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen über Verkaufsgebiete, Quoten und Preise auf dem deutschen Zuckermarkt.
Die Verstöße betrafen den Verkauf von Zucker für die verarbeitende Industrie (Verarbeitungszucker) und Zucker für Endverbraucher (Haushaltszucker). Sie erfolgten über mehrere Jahre bis zu den unangekündigten Kontrollen des BKartA im Frühjahr 2009 und reichen teilweise bis in die Mitte der 1990er Jahre zurück.
Nach den Feststellungen des BKartAschlossen sich die Zuckerhersteller zu einem "Gebietskartell" zusammen und vereinbarten über viele Jahre hinweg, ihren Zuckerabsatz in Deutschland generell auf die jeweiligen "Stammgebiete" zu beschränken. Ziel der Absprachen war es, möglichst hohe Preise für Zucker zu erzielen. Darüber hinaus koordinierten die Kartellmitglieder durch ein "homogenes Kunden- und Mengenmanagement" ihre Aktivitäten im Hinblick auf die EU-Zuckermarktordnung, die EU-Osterweiterung und die Veränderung der Import-/Exportströme. Zentrale Aspekte der Vereinbarungen waren das "Heimatmarktprinzip" und die Verpflichtung, sich nicht bei anderen Kartellmitgliedern einzumischen. Die Zuckerproduzenten einigten sich darauf, die Überproduktion zu exportieren, anstatt die Überschüsse für den Ausbau ihrer jeweiligen Marktanteile in Deutschland zu nutzen.
Das Zuckerkartell sei nicht durch die EU-Zuckermarktordnung verursacht worden, so das Bundeskartellamt. Trotz Quotenregelung und Mindestpreisgarantien wäre ein Wettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise möglich gewesen. Stattdessen nutzten die Kartellmitglieder aber "die daraus resultierende hohe Markttransparenz zu Koordinationszwecken, die den Restwettbewerb weiter einschränkten". Die Zuckerhersteller haben gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts keine Rechtsmittel eingelegt, so dass dessen Feststellungen für die Zivilgerichte in Schadensersatzverfahren bindend wurden.
CDC hat Schadensersatzansprüche von 63 deutschen Einzelhändlern und Lebensmittel-/Getränkeherstellern erworben, die während des Kartellzeitraums als direkte oder indirekte Abnehmer von Zucker und Ersatzprodukten von den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und Praktiken betroffen waren. Am 16. Februar 2017 hat CDC vor dem Landgericht Hannover gegen die Nordzucker AG, die Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG und die Südzucker AG Klage auf gesamtschuldnerische Haftung für den verursachten Schaden erhoben.
CDC hat zusammen mit renommierten externen Experten eine ökonomische Analyse des durch das Kartell verursachten Schadens vorgenommen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Kartell Auswirkungen auf mehreren Marktebenen hatte, umfasst die ökonomische Schadensanalyse eine kombinierte horizontale und vertikale Betrachtung.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die direkten als auch die indirekten Abnehmer der Zuckerhersteller für ihre Einkäufe von Verarbeitungszucker, Haushaltszucker und Substitutionsprodukten während des Kartellzeitraums - und aufgrund von Nachlaufeffekten auch darüber hinaus - erheblich überhöhte Preise gezahlt haben. Die Besonderheiten des Zuckermarktes, wie z. B. die EU-Zuckermarktordnung, wurden dabei schon berücksichtigt.
Der von CDC geforderte Gesamtschaden einschließlich Zinsen übersteigt 300 Mio. EUR.