Am 16. Februar 2017 hat CDC vor dem Landgericht Hannover eine Schadensersatzklage gegen die Mitglieder des deutschen Zuckerkartells eingereicht.
Am 18. Februar 2014 verhängte das Bundeskartellamt (BKartA) Geldbußen in Höhe von ca. 280 Mio. EUR gegen die Zuckerhersteller die Nordzucker AG, die Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG und die Südzucker AG wegen ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen über Verkaufsgebiete, Kunden und Preise auf dem deutschen Zuckermarkt.
Der Kartellverstoß betraf den Verkauf von Zucker für die verarbeitende Industrie (Verarbeitungszucker) und für den Lebensmittelhandel (Haushaltszucker). Er dauerte von Mitte der 1990er Jahre bis zu den Durchsuchungen des BKartA im Frühjahr 2009.
Gemäß den Bußgeldbescheiden des BKartA vereinbarten und praktizierten die Zuckerhersteller eine dauerhafte Gebiets- und Kundenabsprache zur Respektierung ihrer jeweiligen Kernabsatzgebiete. Ihr "Kunden- und Mengenmanagement" sah vor, auf gegenseitigen Wettbewerb zu verzichten und überschüssige Mengen an Quotenzucker zu exportieren, statt diese potenziellen Kunden in Deutschland anzubieten. Daneben koordinierten die Kartellmitglieder ihre Aktivitäten im Hinblick auf die EU-Zuckermarktordnung, die EU-Osterweiterung sowie die Veränderung der Import- und Exportströme. Ihnen ging es um die Wahrung des "Heimatmarktprinzips" und darum, möglichst hohe Preise für Zucker zu erzielen. Das hat auch, so das BKartA, „gut“ funktioniert.
Die Absprachen waren, wie das BKartA weiter klarstellt, were not dictated by the regulation of the European sugar markets. Despite the quota system and minimum price guarantees, competition for sales areas, customers, and customer prices would have been possible. Instead, however, the cartel members took advantage of the European quota regime, the minimum price regulation and the resulting high market transparency for their coordination and also restricted residual competition. The case thus shows how comprehensive market regulation can contribute to restricting competition to the detriment of customers.
Die Zuckerhersteller haben gegen die Bußgeldbescheide des BKartA kein Rechtsmittel eingelegt. Die Feststellungen in den Bescheiden sind damit für die Zivilgerichte in Schadensersatzverfahren bindend.
CDC hat Schadensersatzansprüche von über 1.000 Einzelhändlern (z.B. Supermärkten), Lebensmittel- und Getränkeherstellern erworben, die während des Kartellzeitraums als direkte oder indirekte Abnehmer von Zucker und Ersatzprodukten in Deutschland von den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und Praktiken betroffen waren.
Mit ihrer Klage macht CDC diese Schadensersatzansprüche gegen die Nordzucker AG, die Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG und die Südzucker AG Klage als Gesamtschuldner geltend.
CDC hat zusammen mit renommierten externen Experten eine ökonomische Analyse des durch das Kartell verursachten Schadens vorgenommen. Die Besonderheiten des Zuckermarktes, wie z.B. die EU-Zuckermarktordnung, werden dabei berücksichtigt. In Anbetracht der Tatsache, dass das Kartell Auswirkungen auf mehreren Marktebenen hatte, umfasst die ökonomische Schadensanalyse eine kombinierte horizontale und vertikale Betrachtung.
Diese Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die direkten als auch die indirekten Abnehmer der Zuckerhersteller für ihre Einkäufe von Verarbeitungszucker, Haushaltszucker und Substitutionsprodukten während des Kartellzeitraums und aufgrund von Nachlaufeffekten auch darüber hinaus - erheblich überhöhte Preise gezahlt haben.
Im Juli 2025 überstieg der von CDC geforderte Gesamtschadensersatz einschließlich Zinsen hiernach 360 Mio. EUR.
Das Verfahren ist aktuell in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Celle anhängig. 2021 hat das Gericht die Einholung eines Schadensgutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen angeordnet, dessen erstes Gutachten voraussichtlich Ende 2025 vorliegen wird.
Der Sachverständige hat allerdings schon angekündigt, zur Schadensbestimmung die kartellbefangenen Zuckerpreise in Deutschland mit denjenigen in Frankreich zu vergleichen. Letztere seien vermeintlich nicht durch ein Kartell beeinflusst gewesen. Das Oberlandesgericht hat indes die Anregung der CDC aufgegriffen, bei der französischen Kartellbehörde Auskünfte über frühere Kartelluntersuchungen in Frankreich einzuholen (die seinerzeit aus Gründen der Verjährung eingestellt worden waren). Die Antwort steht noch aus.
