Der erste Fall, in dem CDC wegweisende Urteile und mehrere Vergleiche erzielte, betrifft das europaweite Wasserstoffperoxid-Kartell. Wasserstoffperoxid ist ein Bleichmittel, das hauptsächlich von der Zellstoff- und Papierindustrie verwendet wird. CDC reichte seine Schadensersatzklagen 2009 in Deutschland und 2011 in Finnland ein.
Am 3. Mai 2006 gab die Europäische Kommission bekannt, dass Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, and EKA Chemicals AB, Edison SpA, Ausimont SpA (heute Solvay Solexis SpA), FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira Oyj, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Total SA, Elf Aquitaine SA, Arkema SA (vormals Elf Atochem SA und Atofina SA), L’Air Liquide SA, Chemoxal SAund Evonik Degussa GmbH gegen das europäische Kartellverbot verstoßen haben, indem sie sich an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf den Wasserstoffperoxidmarkt beteiligt haben, die sich mindestens zwischen 1994 und 2000 auf den gesamten EWR erstreckte.
Nach Ansicht der Kommission haben die Mitglieder des Wasserstoffperoxid-Kartells Zielpreise festgelegt und überwacht, Marktanteile und Kunden aufgeteilt, wirtschaftlich wichtige und vertrauliche Informationen ausgetauscht und die Produktion begrenzt.
Am 16. März 2009 hat CDC eine Schadensersatzklage gegen Evonik Degussa GmbH, Akzo Nobel NV, Solvay SA/NV, Kemira Oyj, Arkema France SA und FMC Foret SA vor dem Landgericht Dortmund eingereicht. Die Klage betrifft Schadensersatzansprüche, die CDC von 32 Unternehmen der Zellstoff- und Papierindustrie erworben hat. Die Unternehmen sind Abnehmer von Wasserstoffperoxid mit insgesamt 94 Produktionsstandorten in 13 europäischen Ländern. Die Klage repräsentiert fast 50% des gesamten Bedarfs an Wasserstoffperoxid in Europa.
Die Analyse der Einkaufsdaten und anderer Marktdaten, die CDC mit mehreren renommierten Wirtschaftsexperten durchgeführt hat, bestätigt, dass das Kartell eine künstliche Preiserhöhung für Wasserstoffperoxid während der Kartellzeit - und aufgrund von Nachlaufeffekten sogar darüber hinaus - verursacht hat. Die abschließende Analyse ergab einen in der ursprünglichen CDC-Klage geforderten Mindestschaden in Höhe von rund 254 Mio. EUR zuzüglich Zinsen. Die Zinsen selbst summierten sich im Jahr schon im Jahr der Klageerhebung (2009) auf fast 110 Mio. EUR und liefen seitdem weiter.
Am 26. Juni 2013 beschloss das Landgericht Dortmund, den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu Aspekten der Zuständigkeit und der wirksamen Durchsetzung des europäischen Kartellverbots zu ersuchen. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 11. Dezember 2014 erließ der Gerichtshof sein Grundsatzurteil CDC Hydrogen Peroxide am 21. Mai 2015 (Fall C-352/13). Es bestätigt weitgehend die Ansichten von CDC, insbesondere dass alle Kartellmitglieder am Sitz eines Kartellmitglieds verklagt werden können, da sie gemeinsam eine unerlaubte Handlung begangen haben und gesamtschuldnerisch haften. Standardgerichtsstandsklauseln in Lieferverträgen decken nach Ansicht des Gerichts Schadensersatzansprüche aus geheimen Kartellen nicht ab. Der Fall ist nun erneut vor dem Landgericht Dortmund anhängig.
Wie aus der öffentlichen Berichterstattung hervorgeht, hat CDC mit vier der Beklagten außergerichtliche Vergleiche geschlossen und anschließend die Klage gegen diese Unternehmen zurückgezogen. Im Jahr 2020 hat die CDC den Fall gegen die verbleibenden zwei Beklagten vollständig beigelegt.
Am 20. April 2011 reichte CDC vor dem Bezirksgericht Helsinki eine Klage gegen Kemira Oyj auf Schadensersatz aufgrund der Beteiligung von Kemira am Wasserstoffperoxid-Kartell ein. Zwei finnische Zellstoff- und Papierunternehmen hatten zuvor ihre Schadensersatzansprüche, die aus dem Wasserstoffperoxid-Kartell und Käufen von Kemira resultierten, verkauft und abgetreten.
Die Analyse der Einkaufs- und Marktdaten, die CDC mit renommierten Wirtschaftsexperten durchführte, bestätigte, dass das Kartell eine künstliche Erhöhung der Wasserstoffperoxidpreise während des gesamten Kartellzeitraums und darüber hinaus in Bezug auf die finnischen Ansprüche verursachte. Der von Kemira geforderte Schaden einschließlich Zinsen belief sich auf ca. 78 Mio. EUR.
Am 4. Juli 2013 erließ das Bezirksgericht Helsinki ein Zwischenurteil, das sich mit den von Kemira vorgebrachten Einwänden befasste. Das Gericht wies alle Einwände zurück und folgte der Argumentation von CDC. Insbesondere bestätigte das Gericht (i) seine Zuständigkeit, vor allem, dass Gerichtsstands- und Schiedsklauseln aufgrund des geheimen Charakters des Kartells nicht anwendbar waren, (ii) dass die Schadensersatzansprüche nicht verjährt waren und (iii) die Wirksamkeit der Forderungsabtretung.
Anschließend erzielte CDC im Frühjahr 2014 einen außergerichtlichen Vergleich mit Kemira.
Auf Ersuchen von CDC beabsichtigte die Europäische Kommission, eine ausführlichere, nicht vertrauliche Fassung ihrer Wasserstoffperoxid-Kartellentscheidung vom 3. Mai 2006 erneut zu veröffentlichen. Die von Akzo Nobel und Evonik Degussa erhobenen Einwände hiergegen wurden vom Gericht der Europäischen Union zurückgewiesen. In seinen Urteilen vom 28. Januar 2015 bestätigte das Gericht, dass die beabsichtigte Wiederveröffentlichung Informationen offenlegen würde, die den Nachweis des erlittenen Schadens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen der Zuwiderhandlung und dem behaupteten Schaden erleichtern könnten. CDC war dem Verfahren auf Seiten der Kommission beigetreten (Fall T-345/12).
Während das Urteil gegen Akzo Nobel rechtskräftig wurde, wurde gegen das parallele Urteil gegen Evonik Degussa vor dem Europäischen Gerichtshof Berufung eingelegt. Zu diesem Rechtsmittel hat der Generalanwalt am 21. Juli 2016 seine Schlussanträge gestellt (Fall C-162/15 P). Sie geben Hinweise zu dem angeblichen Konflikt zwischen dem Schutz der Rechte von Kronzeugen und dem Recht auf Zugang zu Informationen insbesondere von Personen, die durch das wettbewerbswidrige Verhalten möglicherweise geschädigt wurden.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. März 2017 das Urteil gegen Evonik Degussa aus formalen Gründen aufgehoben (Fall C-162/15 P). Davon abgesehen bestätigte das Gericht jedoch im Wesentlichen die Rechtsprechung des EuGH. Es wies darauf hin, dass eine Vertragsverletzungsentscheidung der Kommission die Kartellopfer bei Schadensersatzklagen gegen die Rechtsverletzer unterstützt. Das Gericht präzisierte auch die Bedingungen für die Veröffentlichung von Informationen aus Dokumenten, die Kartellmitglieder der Kommission zur Unterstützung einer Kronzeugenerklärung zur Verfügung gestellt haben. Auch dies wird erhebliche Auswirkungen auf die künftige Praxis der Kommission in Bezug auf den Inhalt der Veröffentlichung von Geldbußenentscheidungen haben.