Am 16. Februar 2017 hat CDC vor dem Landgericht Hannover eine Schadensersatzklage gegen die Mitglieder des deutschen Zuckerkartells eingereicht.
Am 18. Februar 2014 verhängte das Bundeskartellamt (BKartA) Geldbußen in Höhe von ca. 280 Mio. EUR gegen die Zuckerhersteller die Nordzucker AG, die Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG und die Südzucker AG wegen ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen über Verkaufsgebiete, Kunden und Preise auf dem deutschen Zuckermarkt.
Der Kartellverstoß betraf den Verkauf von Zucker für die verarbeitende Industrie (Verarbeitungszucker) und für den Lebensmittelhandel (Haushaltszucker). Er dauerte von Mitte der 1990er Jahre bis zu den Durchsuchungen des BKartA im Frühjahr 2009.
Gemäß den Bußgeldbescheiden des BKartA vereinbarten und praktizierten die Zuckerhersteller eine dauerhafte Gebiets- und Kundenabsprache zur Respektierung ihrer jeweiligen Kernabsatzgebiete. Ihr "Kunden- und Mengenmanagement" sah vor, auf gegenseitigen Wettbewerb zu verzichten und überschüssige Mengen an Quotenzucker zu exportieren, statt diese potenziellen Kunden in Deutschland anzubieten. Daneben koordinierten die Kartellmitglieder ihre Aktivitäten im Hinblick auf die EU-Zuckermarktordnung, die EU-Osterweiterung sowie die Veränderung der Import- und Exportströme. Ihnen ging es um die Wahrung des "Heimatmarktprinzips" und darum, möglichst hohe Preise für Zucker zu erzielen. Das hat auch, so das BKartA, „gut“ funktioniert.
Die Absprachen waren, wie das BKartA weiter klarstellt, nicht durch die Regulierung der europäischen Zuckermärkte vorgegeben. Trotz des Quotenregimes und Mindestpreisregelungen wäre Wettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise möglich gewesen. Stattdessen haben sich die Kartellmitglieder aber das europäische Quotenregime, die Mindestpreisregulierung und die daraus resultierende hohe Markttransparenz für ihre Abstimmung zunutze gemacht und auch noch den Restwettbewerb beschränkt. Der Fall zeigt damit, wie eine umfassende Marktregulierung dazu beitragen kann, dass es zu Wettbewerbsbeschränkungen zu Lasten der Kunden kommt.
Die Zuckerhersteller haben gegen die Bußgeldbescheide des BKartA kein Rechtsmittel eingelegt. Die Feststellungen in den Bescheiden sind damit für die Zivilgerichte in Schadensersatzverfahren bindend.
CDC hat Schadensersatzansprüche von über 1.000 Einzelhändlern (z.B. Supermärkten), Lebensmittel- und Getränkeherstellern erworben, die während des Kartellzeitraums als direkte oder indirekte Abnehmer von Zucker und Ersatzprodukten in Deutschland von den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und Praktiken betroffen waren.
Mit ihrer Klage macht CDC diese Schadensersatzansprüche gegen die Nordzucker AG, die Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG und die Südzucker AG Klage als Gesamtschuldner geltend. Das Verfahren ist aktuell in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Celle anhängig.
CDC hat zusammen mit renommierten externen Experten eine ökonomische Analyse des durch das Kartell verursachten Schadens vorgenommen. Die Besonderheiten des Zuckermarktes, wie z.B. die EU-Zuckermarktordnung, werden dabei berücksichtigt. In Anbetracht der Tatsache, dass das Kartell Auswirkungen auf mehreren Marktebenen hatte, umfasst die ökonomische Schadensanalyse eine kombinierte horizontale und vertikale Betrachtung.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die direkten als auch die indirekten Abnehmer der Zuckerhersteller für ihre Einkäufe von Verarbeitungszucker, Haushaltszucker und Substitutionsprodukten während des Kartellzeitraums und aufgrund von Nachlaufeffekten auch darüber hinaus - erheblich überhöhte Preise gezahlt haben
Der von CDC geforderte Gesamtschadensersatz einschließlich Zinsen übersteigt hier nach 300 Mio. EUR.